Pflegeversicherung
SGB XI
Die Details
Leistungen - Die Details
Pflegegeld / Pflegesachleistungen
Der Hauptunterschied ist, dass Pflegegeld direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird und für selbst organisierte Pflege (z. B. durch Angehörige) gedacht ist, während Pflegesachleistungen direkt mit einem ambulanten Pflegedienst abgerechnet werden und professionelle Hilfe finanzieren. Pflegegeld gibt es für private Pflege, Sachleistungen für professionelle Hilfe; beide lassen sich auch kombinieren, wobei ungenutzte Sachleistungen einen Teil des Pflegegeldes freigeben.
Kombinationsleistung (Pflegegeld & Pflegesachleistungen)
Was ist das? Wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Sachleistungen in Anspruch nimmt, wird der nicht genutzte Anteil als Pflegegeld ausgezahlt.
Beispiel: Werden 60 % der Sachleistungen genutzt, werden 40 % des Pflegegeldes ausgezahlt.
Vorteil: Optimale Kombination aus professioneller Unterstützung und finanzieller Unterstützung für selbst organisierte Pflege.
Wichtiger Unterschied bei der Kombi-Leistung
Pflegesachleistungen werden zuerst verrechnet, bevor Pflegegeld ausgezahlt wird.
Die Höhe der Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen) ist abhängig vom Pflegegrad und wird monatlich von der Pflegekasse festgelegt.
Häusliche Pflege
Bei der häuslichen Pflege werden pflegebedürftige Personen durch Angehörige, Bekannte, durch ambulante Pflegedienste oder anerkannte Einzelpflegekräfte zu Hause gepflegt. Die folgenden monatlichen Regelleistungen setzen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs ( SGB XI ) erst ab Pflegegrad 2 ein.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) erhalten monatlich 131 €* Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuung oder Begleitung. Diese Angebote umfassen Putzen, Einkaufen, Arztbesuche, Spaziergänge oder Demenzbetreuung. Sie dienen der Entlastung im Alltag, sind oft über Pflegedienste oder lokale Dienste buchbar und können mit nicht genutzten Pflegesachleistungen aufgestockt werden.
Alternative Wohnformen
Alternative Wohnformen wie ambulant betreute Wohngemeinschaften (WGs), Mehrgenerationenhäuser, Service-Wohnen oder Pflegebauernhöfe bieten Pflegebedürftigen Selbstständigkeit statt Heimunterbringung. Die Pflegekasse fördert WGs durch Wohngruppenzuschläge (224 €*/Monat), Anschubfinanzierung für Neugründungen (bis 2.613 €*) und höhere Zuschüsse für barrierefreie Umbauten (bis 16.000 €* gesamt).
Vollstationäre Pflege
Die Pflegeversicherung (Pflegekasse) übernimmt bei vollstationärer Pflege (Pflegeheim) pflegebedingte Kosten abhängig vom Pflegegrad (2-5) mit monatlichen Pauschalen zwischen 805 €* und 2.096 €*. Zusätzliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen tragen Pflegebedürftige. Ein gestaffelter Leistungszuschlag senkt den Eigenanteil ab dem 1. Jahr.
Betreuungs- und Entlastungsangebote
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten monatlich einen Entlastungsbetrag von 131 €* (seit 2025) für Betreuungs- und Entlastungsangebote, was bis zu 1.572 €* jährlich ergibt. Dieser Betrag dient der Finanzierung von Alltagsunterstützung wie Haushaltshilfen, Begleitung zu Terminen, oder Betreuungsgruppen, um die Selbstständigkeit zu fördern und Pflegende zu entlasten.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Ab dem 1. Juli 2025 fassen die Pflegekassen Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege für Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 2) zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 €* zusammen. Dieses Budget ist flexibel nutzbar, um pflegende Angehörige bei Urlaub oder Krankheit zu entlasten, und kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege: Stationäre Pflege in einer Einrichtung, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Pflegebedingte Kosten werden bis zur Obergrenze übernommen.
Verhinderungspflege: Ersatzpflege zu Hause durch Pflegedienst, Nachbarn oder Verwandte, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit).
Gemeinsamer Topf: Nicht genutzte Beträge der Verhinderungspflege können nun einfacher für Kurzzeitpflege verwendet werden oder umgekehrt.
Kombination: Das Budget ermöglicht eine Kombination, z.B. bei Kombinationsansprüchen von bis zu 8 Wochen.
Voraussetzung: Bestehen eines Pflegegrades 2 bis 5.
Pflegegeld: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Beantragung: Leistungen sollten vorab bei der Pflegekasse beantragt werden, sind aber auch rückwirkend bis zu 4 Jahre möglich.
Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) ist ein Leistungsangebot der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, und dient der Entlastung pflegender Angehöriger. Sie umfasst Betreuung und Pflege in einer Einrichtung, inklusive Transport. Die Pflegekasse übernimmt monatliche Pflegekosten (ab 2025: bis zu 2.085 €* je nach Pflegegrad), während Kosten für Verpflegung und Unterkunft meist selbst getragen werden müssen.
Leistungen und Höhe (Stand 2025/2026):
Anspruch: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5.
Monatliche Höchstbeträge der Pflegekasse:
Pflegegrad 2: bis zu 721 €*
Pflegegrad 3: bis zu 1.357 €*
Pflegegrad 4: bis zu 1.685 €*
Pflegegrad 5: bis zu 2.085 €*
Kombination: Diese Leistung kann zusätzlich zum Pflegegeld oder ambulanten Pflegesachleistungen (ausgenommen Kombinationspflege) genutzt werden.
Eigenanteil: Unterkunft, Verpflegung und investive Kosten müssen vom Pflegebedürftigen übernommen werden.
Wichtige Informationen:
Beantragung: Eine vorherige Antragstellung bei der Pflegekasse ist empfehlenswert, um die Voraussetzungen zu prüfen.
Pflegegrad 1: Anspruch auf den Entlastungsbetrag (131 €*) für teilstationäre Pflege.
Leistungsumfang: Die Pflege umfasst die Betreuung und den Transport zwischen Wohnung und Einrichtung.
Diese teilstationäre Pflege ist eine Ergänzung zur häuslichen Pflege, um den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit zu ermöglichen.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:
technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem, und
zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.
Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis gibt eine Orientierung, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden können.
Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 €* je Pflegehilfsmittel, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden bis zu 40 €* pro Monat von der Pflegekasse erstattet
Zuschüsse für Umbaumaßnahmen / Wohnungsanpassung
Die Pflegeversicherung gewährt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zuschüsse von bis zu 4.180 €* pro Maßnahme, um die häusliche Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern. Anspruch haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5). Der Antrag muss vor Umbaubeginn bei der Pflegekasse gestellt werden.
Digitale Pflegeanwendungen
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind Apps oder webbasierte Tools, die Pflegebedürftige (Pflegegrad 1–5) im häuslichen Umfeld unterstützen, um Selbstständigkeit zu fördern und Angehörige zu entlasten. Ab 2025/2026 übernehmen Pflegekassen bis zu 40 €* monatlich für geprüfte Anwendungen plus 30 €* für Einrichtungshilfe.
Leistungen und Rechte für Pflegepersonen
Leistungen und Rechte für Pflegepersonen
Pflegepersonen (meist Angehörige) erhalten durch die Pflegeversicherung soziale Absicherung und Entlastung. Dazu zählen Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (ab Pflegegrad 2, >10h/Woche), Unfallversicherung, Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie Anspruch auf Pflegeberatung, Pflegekurse und Pflegezeit zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
* Alle Betragswerte und sachlichen Hinweise dieser Erläuterungen entsprechen der gesetzlichen Grundlagen Stichtag 01.01.2026
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